Neues Mess- und Eichgesetz tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft

Am 1. Januar 2015 werden das Eichgesetz und die Eichordnung abgelöst vom neuen Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie der Mess- und Eichverordnung (MessEV). Damit wird eine langjährige Diskussion zur Erneuerung und Überarbeitung des Messwesens abgeschlossen. Bisher liegt zwar nur ein Entwurf des neuen MessEG und der MessEV vor, daraus können jedoch schon zahlreiche Veränderungen und Anpassungen, die zum 01.01.2015 in Kraft treten, abgeleitet werden. Diese betreffen sowohl das Inverkehrbringen und die Verwendung von Messgeräten als auch ihre Eichung und Überwachung.

Das Messwesen ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass Warenverkehr funktioniert. Verbraucher müssen sich auf die Richtigkeit und Vergleichbarkeit von Messwerten verlassen können, da sie sie selbst nicht überprüfen können. Das Messwesen beginnt sogar schon bei der Fertigung von Produkten. Nur anhand von festgelegten Messwerten können Waren produziert werden, die eine einheitliche Güte haben. Durch das neue Mess- und Eichgesetz wird das Schutzniveau des Messwesens nicht nur beibehalten sondern auch vereinfacht und optimiert und so ein internationaler Warenaustausch und fairer Handel ermöglicht.

Eichpflichtige Messgeräte

Die Anzahl von eichpflichtigen Messgeräten, die in Deutschland verwendet werden, ist immens groß. Das Messwesen kommt vor allem bei Messgeräten zum Einsatz, die im geschäftlichen und amtlichen Verkehr oder im öffentlichen Interesse benutzt werden. Dies gilt vor allem in Bereichen wie der Medizin, der Polizei, dem Umwelt- und Arbeitsschutz sowie dem Handel. Gängige Anwendungs- und Praxisbeispiele von Messgeräten sind:

- Waagen im öffentlichen Interesse

- Personenwaagen im medizinischen Bereich

- Gemüse- und Obstwaagen im Supermarkt

- Fahrzeugwaagen und Müllwaagen

- Waagen aus dem Bereich der Verpackungsindustrie

- Medizinische Geräte wie Fieberthermometer

- Schankmaße, Füllstriche

- Messzähler in Gebäuden, wie Wasserzähler, Stromzähler, Gaszähler

- Zapfsäulen und Reifendruckmessgeräte an Tankstellen

- Abgasmessgeräte bei Hauptuntersuchungen von Fahrzeugen

 -Messgeräte im Straßenverkehr (Blitzanlagen)

- Taxameter

- Maßeinheiten für Gewicht, Länge, Hohlmaße

Das Mess- und Eichgesetz erfasst Messgeräte nur, wenn sie den oben genannten Eigenschaften entsprechen. Der gesetzliche Schutz betrifft beispielweise keine Personenwaagen im Privatbereich, da hier kein öffentliches Interesse oder geschäftlicher Verkehr vorliegt.

Neue und bewährte Vorgaben durch das MessEG und der MessEV

Grundsätzlich müssen Messgeräte gemäß ihrer Herstellerangaben und Bestimmungen installiert, angeschlossen, angewendet, gepflegt, geeicht und überprüft werden.

Inverkehrbringen von Messgeräten

Messgeräte müssen, bevor sie in Umlauf gebracht werden, den „wesentlichen Anforderungen“ entsprechen. Bisher galten hierfür, je nachdem, ob das Gerät auf dem europäischen, nationalen oder internationalen Markt herausgebracht werden sollte, unterschiedliche Regelungen. Das neue MessEG gibt vor, dass einheitlich für alle Messgeräte eine Konformitätsbewertung durchgeführt werden muss. Vor dem Inverkehrbringen ist somit eine dritte, unabhängige Stelle mit der Überprüfung der Geräte zu beauftragen. Erfüllt das geprüfte Messgerät alle gesetzlichen Bestimmungen, war die Konformitätsbewertung erfolgreich, es wird ein CE-Kennzeichen vergeben und das Produkt kann auf den Markt gebracht werden.

Dieses einheitliche System vereinfacht das Inverkehrbringen von Messgeräten auf europäischer und internationaler Ebene und spart zudem Kosten. Ein weiterer Vorteil ist die neu entstandene Chance sich als private Prüfstelle zu etablieren, da die Konformitätsbewertung nun nicht mehr zwingend von einer staatlichen Behörde durchgeführt werden muss. Voraussetzung dafür ist die Sicherstellung der Kompetenz der Bewertungsstelle durch das Akkreditierungsverfahren.

Handhabung und Eichung von Messgeräten

Die Zuständigkeit des MessEG endet nicht bei dem Inverkehrbringen der Messgeräte. Auch während der gesamten Nutzungsdauer müssen Regelungen des Gesetzes eingehalten werden. Die bisherigen Vorgaben zur wiederkehrenden Eichung und Überprüfung von Messgeräten wurden zu einem Großteil beibehalten. Die Geräte müssen entsprechend ihrer Bedienungsanleitung verwendet werden und stets den wesentlichen Anforderungen entsprechen. Die Betriebsanleitung ist in der Nähe des Messgerätes aufzubewahren. Außerdem müssen Messgeräte laut MessEV innerhalb ihres vorgegebenen Messbereichs und ihrer festgelegten Umgebungsbedingungen benutzt werden. Neu im MessEG ist, dass Messgeräte auch nach dem Ablauf der Eichfrist weiter benutzt werden dürfen, sofern die Eichung rechtzeitig (mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Frist) beantragt wurde, das zuständige Eichamt jedoch keinen Termin zur Verfügung gestellt hat.

Betriebe in denen Messgeräte verwendet werden, müssen jederzeit damit rechnen, von der verantwortlichen Eichbehörde überprüft zu werden. Sie überwacht die sachgemäße Verwendung von Messgeräten und ist berechtigt zu diesem Zweck Geschäftsräume und Grundstücke zu betreten. In Ausnahmefällen, wenn beispielsweise Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, ist den Mitarbeitern der Eichstelle auch Zugang zu Wohnräumen zu gewähren. Laut MessEG und MessEV hat der Verwender des Messgerätes die Pflicht, den Eichbediensteten bei der Erledigung seiner Aufgaben zu unterstützen. Alle Informationen zum überprüften Gegenstand müssen zur Verfügung stehen, die Messgeräte sollten sauber und leicht zugänglich sein.

Anzeigepflicht

Eine weitere Neuregelung des Mess- und Eichgesetzes ist die Anzeigepflicht. Sie besagt, dass erneuerte oder ganz neue Messgeräte spätestens sechs Wochen nach ihrer Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen sind. Notwendige Angaben sind die Geräteart, die Typbezeichnung, der Hersteller, das Jahr der Kennzeichnung des Messgerätes und die Adresse des Verwenders.

Messwerte und Fertigpackungen

Der Anwendungsbereich des MessEG hat sich ebenfalls erweitert. Das Mess- und Eichgesetz gilt nun nicht mehr nur für Messgeräte und deren Zusatzeinrichtungen, sondern auch für die mit den Messgeräten ermittelten Werte. Dies bedeutet, dass Messwerte nur gültig sind und verwendet werden dürfen, wenn sie mit einem geeichten und bestimmungsgemäß eingesetzten Messgerät erfasst wurden. Wer also Messwerte weitergibt oder verwendet, muss zuvor prüfen, ob das Messgerät den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Zuständigkeit des neuen MessEG betrifft außerdem auch Fertigpackungen.

Kennzeichnung von Messgeräten

Jegliche Kennzeichnungen auf den Messgeräten müssen gut lesbar an einer sichtbaren Stelle angebracht sein. Die Beschriftung muss außerdem dauerhaft halten und aus arabischen Zahlen und lateinischen Buchstaben bestehen. Die Aufschriften sollten Informationen zum Hersteller, wie Name, Logo, Anschrift oder andere Kontaktdaten beinhalten. In manchen Fällen sind auch Angaben zum Messgerät notwendig, beispielsweise um den sicheren Betrieb zu gewährleisten. Dazu gehören:

- Einsatzgebiete und Umgebungsbedingungen des Messgerätes

- Messkapazität

- Messbereich

- Identitätskennzeichnung

- Kennnummern von durchgeführten Prüfungen und Bescheinigungen

- Angaben zu mitgelieferten Zusatzeinrichtungen

Auch nach der erfolgreich abgeschlossenen Eichung werden Messgeräte mit einer Kennzeichnung versehen. Diese gibt laut dem neuen Mess- und Eichgesetz den Beginn der Eichfrist, demnach das Jahr der Eichung, an. Der Ablauf der Eichfrist bzw. das Datum der nächten fälligen Eichung kann durch eine zusätzliche Prüfplakette gekennzeichnet werden. Eine Prüfmarke neben der offiziellen Eichkennzeichnung hat den Vorteil, dass jeder Mitarbeiter die angegebenen Informationen versteht und zu deuten weiß. Auf diese Weise achten mehr Personen auf die Einhaltung der Eichfrist und eine Überziehung wird unwahrscheinlicher. Die Prüfplakette "Geeicht am - Durch - Nächster Eichtermin" enthält sowohl den Eichtermin und Angaben zum Prüfer als auch das vorgeschriebene Datum der nächsten Eichung.

Dokumentation

Laut MessEG sind alle Änderungen, wie Reparaturen, Prüfungen, Wartungsarbeiten oder Ähnliches, die am Messgerät stattfinden, zu dokumentieren. Die Unterlagen gelten als Nachweis und müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Die Aufzeichnungen müssen bis mindestens drei Monate nach Ablauf der Eichfrist aufbewahrt und können nach fünf Jahren entsorgt werden.

Verstöße und Bußgelder

Wer keine Konformitätsbewertung durchführen lässt, Unterlagen zum Messgerät nicht vorlegt oder lange genug aufbewahrt oder Messgeräte nicht rechtzeitig anzeigt, handelt ordnungswidrig. Begeht ein Unternehmer diese Verstöße fahrlässig oder sogar vorsätzlich, muss er sich dafür verantworten und im schlimmsten Fall ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro bezahlen.

 

(Quelle: Brewes GmbH)

Hinweis: Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.

Zum Seitenanfang