Die Eichung von Waagen ist vom Staat in solchen Bereichen vorgeschrieben in denen Verbraucherschutz und ein fairer Wettbewerb von besonderer Bedeutung sind. Eichen kann man nur solche Waagen, die durch eine amtliche Eichzulassung "eichfähig" sind. Es können nur bauartzugelassene Waagen amtlich geeicht werden. Diese Waagen sind mit M gekennzeichnet.